Die Grundlagen der Anwaltsvergütung


Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus den gesetzlichen Gebühren, welche Ihre Grundlage im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit einem Vergütungsverzeichnis (VV) finden, oder aus einer Vergütungsvereinbarung.

Gebühren nach RVG VV
Die Gebühren, welche der Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Rechnung stellen kann, werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG). Dieser Gegenstandswert ist das in Geld ausgedrückte Interesse des Rechtsuchenden an der Tätigkeit des Rechtsanwalts. Je nach Rechtsgebiet unterliegt die Bezifferung dieses Interesses unterschiedlichsten Bemessungsgrundlagen, so dass es dem Rechtsuchenden in den meisten Fällen kaum möglich sein wird, das Kostenrisiko eines (gerichtlichen) Rechtstreits zu überblicken. Aber auch das RVG mit seinen vielfältigen Gebührentatbeständen und das dazugehörige Vergütungsverzeichnis stellen eine Wissenschaft für sich dar. Ohne anwaltliche Erläuterung bleibt das RVG für den Rechtsuchenden ein Buch mit sieben Siegeln.

Rechtsanwalt Ron B. Hollatz ist gerne bereit, Ihnen die zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren zu erläutern und über das Kostenrisiko aufzuklären.



Vergütungsvereinbarungen


Vergütungsvereinbarungen sollen gewährleisten, dass sich das anwaltliche Honorar im Einzelfall in einem sowohl für den Rechtsanwalt als auch für den Mandanten angemessenen Rahmen bewegt. In Fällen, in welchen es um betragsmäßig kleinere Gegenstandswerte geht, muss der mitunter dennoch hohe Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts angemessen honoriert werden. Denn auch Mandate mit kleinen Gegenstandswerten müssen mit der gleicher Sorgfalt bearbeitet werden, wie die mit großen Werten. Auf der anderen Seite gibt es Fälle mit sehr hohen Gegenstandswerten, welche günstigstenfalls bereits mit einem Telefonat oder mit einem Schreiben zum Erfolg geführt werden können. Hier liegt es klar im Interesse des Mandanten, nicht eine Abrechnung nach Maßgabe der Vorschriften des RVG zu erhalten.

Wichtig ist, dass eine Vereinbarung getroffen wird, welche die Interessen des Mandanten und die des Rechtsanwalts in ein abgewogenes Verhältnis bringt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob es sich beim Rechtssuchenden um ein börsennotiertes Unternehmen oder um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelt.
Rechtsanwalt Ron B. Hollatz legt seinen Vergütungsvereinbarungen Stundensätze von (netto) EUR 250,00 bis (netto) EUR 500,00 zugrunde. Der Zeitaufwand wird hierbei in 5-Minuten-Taktung und mit entsprechendem Aufwandsnachweis abgerechnet.



Die außergerichtliche Beratung


§ 34 RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Sofern der Mandant Verbraucher ist, findet die Gebühr für die vorgenannten Tätigkeiten ihre Deckelung bei (netto) EUR 250,00. Für ein Erstberatungsgespräch werden Verbrauchern (netto) EUR 190,00 berechnet.

Vorschusszahlung
§ 9 RVG legt es dem Rechtsanwalt nahe, vom Mandanten für die bereits entstandenen und die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen angemessen Vorschuss zu fordern.



Vollmachtsformulare


Nachfolgend finden Sie die Vollmachtsformulare, welche Sie sich herunterladen können.




Wichtiger Hinweis zur Erforderlichkeit der Vorlage einer Originalvollmacht:


§ 174 S. 1 BGB bestimmt:

„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.“


Zu solchen „einseitigen Rechtsgeschäften“ gehören bspw. ein Mieterhöhungsverlangen oder eine Kündigungserklärung. Sofern eine solches einseitigen Rechtsgeschäften durch Rechtsanwalt Ron B. Hollatz als Ihren Bevollmächtigten vorgenommen werden soll, muss dieser der Gegenseite mit seiner Erklärung seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch Vorlage einer unterschriebenen Originalvollmachtnachweisen. Anderenfalls drohen -im Falle einer unverzüglichen Zurückweisung der Erklärung- Fristversäumnisse und damit finanzielle Nachteile zu Lasten des Mandanten.